Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#229 – bgbeg
Artikel 231 § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 24. Juli 1997 über den Bestand des Vertrages ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung geschlossen worden ist. Artikel 233 § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 3 und §§ 13 und 14 sowie Artikel 237 § 1 gelten nicht, soweit am 24. Juli 1997 in Ansehung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist.
Kurz erklärt
- Artikel 231 § 8 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn vor dem 24. Juli 1997 ein rechtskräftiges Urteil oder eine wirksame Vereinbarung über den Vertrag getroffen wurde.
- Bestimmte Artikel (233 § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 3 sowie §§ 13 und 14 und Artikel 237 § 1) gelten nicht, wenn am 24. Juli 1997 bereits ein rechtskräftiges Urteil oder eine Einigung vorlag.
- Der Stichtag für diese Regelungen ist der 24. Juli 1997.
- Die Vorschriften beziehen sich auf spezifische Rechtsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt bestanden.
- Es wird auf die Rechtskraft von Urteilen und die Wirksamkeit von Vereinbarungen abgestellt.