Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 15

§ 15 – Übergangsvorschrift zum Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz

Soweit der volljährig Gewordene Verbindlichkeiten vor dem Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Januar 1999 erfüllt hat oder diese im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt worden sind, sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Volljährige, die vor dem 1. Januar 1999 Verbindlichkeiten erfüllt haben, sind betroffen.
  • Das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz trat am 25. August 1998 in Kraft.
  • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.
  • Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die durch Zwangsvollstreckung beglichen wurden.
  • Die Regelung betrifft nur die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes.