Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 15
§ 15 – Übergangsvorschrift zum Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz
Soweit der volljährig Gewordene Verbindlichkeiten vor dem Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Januar 1999 erfüllt hat oder diese im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt worden sind, sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Volljährige, die vor dem 1. Januar 1999 Verbindlichkeiten erfüllt haben, sind betroffen.
- Das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz trat am 25. August 1998 in Kraft.
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.
- Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die durch Zwangsvollstreckung beglichen wurden.
- Die Regelung betrifft nur die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes.