Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#385 – bgbeg
Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) nur vor einem Notar abzugeben ist.
Kurz erklärt
- Die Bundesländer können Gesetze erlassen, die eine notarielle Beurkundung für den Antrag auf einen Erbschein vorschreiben.
- Die Versicherung an Eides statt muss in bestimmten Fällen vor einem Notar abgegeben werden.
- Dies betrifft Regelungen aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und dem Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz.
- Die entsprechenden Paragraphen sind § 352 Absatz 3 Satz 3 und § 36 Absatz 2 Satz 1.
- Die Vorschriften gelten für die Erteilung von Erbscheinen.