Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 4
§ 4 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Wer absichtlich oder fahrlässig falsche, unvollständige oder verspätete Auskünfte gibt, handelt ordnungswidrig.
- Dies gilt für Verstöße gegen § 2 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3.
- Die Ordnungswidrigkeit betrifft die Erteilung von Auskünften.
- Es kann eine Geldbuße verhängt werden.
- Die maximale Geldbuße beträgt bis zu fünftausend Euro.