Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 3

§ 3 – Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit

Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, normal normal die Identität des Unternehmers, normal normal den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung, normal normal gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und normal normal gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses. normal normal normal arabic Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Beachtung von § 4 Absatz 3 zugänglich zu machen.

Kurz erklärt

  • Bei Fernabsatzverträgen mit begrenztem Raum oder Zeit für Informationen muss der Unternehmer dem Verbraucher wichtige Informationen bereitstellen.
  • Dazu gehören die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen.
  • Der Unternehmer muss seine Identität und den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen angeben.
  • Wenn der Preis nicht im Voraus berechnet werden kann, muss die Art der Preisberechnung erläutert werden.
  • Informationen über das Widerrufsrecht, Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen müssen ebenfalls bereitgestellt werden.