§ 8 – Verträge mit Zusatzleistungen
(1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben. In der vorvertraglichen Information sind Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen, unter denen sie angepasst werden können, anzugeben. (2) Werden im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag Kontoführungsgebühren erhoben, so sind diese sowie die Bedingungen, unter denen die Gebühren angepasst werden können, im Vertrag anzugeben. (3) Dienen die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung, sind die Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag aufzustellen. Verpflichtet sich der Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags auch zur Vermögensbildung, muss aus der vorvertraglichen Information und aus dem Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart.
Kurz erklärt
- Der Darlehensgeber muss angeben, wenn zusätzliche Leistungen oder Verträge, wie Versicherungen, für den Darlehensabschluss erforderlich sind.
- In der vorvertraglichen Information müssen Kontoführungsgebühren und deren Anpassungsbedingungen aufgeführt werden.
- Kontoführungsgebühren müssen auch im Darlehensvertrag angegeben werden, zusammen mit den Anpassungsbedingungen.
- Wenn Zahlungen des Darlehensnehmers nicht direkt zur Tilgung des Darlehens dienen, müssen die Zeiträume und Bedingungen für Sollzinsen und Kosten im Vertrag festgehalten werden.
- Der Vertrag muss klarstellen, dass Zahlungsverpflichtungen und Ansprüche aus der Vermögensbildung nicht automatisch die Darlehenstilgung sichern, es sei denn, dies ist vertraglich vereinbart.