Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 69
§ 69 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen
§ 1092 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 17. Oktober 2024 geltenden Fassung ist nur auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten anzuwenden, für die die Eintragungsbewilligung nach dem 17. Oktober 2024 notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wird.
Kurz erklärt
- § 1092 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ab dem 17. Oktober 2024.
- Die Regelung betrifft nur beschränkte persönliche Dienstbarkeiten.
- Diese Dienstbarkeiten müssen nach dem 17. Oktober 2024 notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt werden.
- Die Eintragungsbewilligung ist Voraussetzung für die Anwendung der Regelung.
- Es handelt sich um eine spezifische Vorschrift im deutschen Zivilrecht.