Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 16

§ 16 – Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsinstruments

Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.

Kurz erklärt

  • Bei einem Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung gilt ein Rahmenvertrag.
  • Nur der Zahlungsdienstleister, der im Rahmenvertrag steht, ist zuständig.
  • Dieser Dienstleister muss den Zahlungsdienstnutzer informieren.
  • Die Information erfolgt gemäß den Vorgaben des Abschnitts 2.
  • Es betrifft nur die Partei des Zahlungsdiensterahmenvertrags.