Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 5

§ 5 – Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch, das AGB-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, das Teilzeit-Wohnrechtegesetz, die Verordnung über Kundeninformationspflichten, die Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern und die Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind.

Kurz erklärt

  • Für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, gelten bestimmte Gesetze in ihrer bis zu diesem Datum gültigen Fassung.
  • Dazu gehören das Bürgerliche Gesetzbuch, das AGB-Gesetz, das Handelsgesetzbuch und weitere spezifische Gesetze.
  • Ab dem 1. Januar 2003 gelten für Dauerschuldverhältnisse nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über Informationspflichten.
  • Die genannten Gesetze sind nur anwendbar, wenn nicht anders bestimmt.
  • Es gibt spezielle Regelungen für verschiedene Arten von Geschäften, wie Haustürgeschäfte und Verbraucherkredite.