Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 7

§ 7 – Reiseunterlagen, Unterrichtung vor Reisebeginn

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln, insbesondere notwendige Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten. (2) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn zu unterrichten über die Abreise- und Ankunftszeiten sowie gegebenenfalls die Zeiten für die Abfertigung vor der Beförderung, die Orte und Dauer von Zwischenstationen sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen. Eine besondere Mitteilung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit diese Informationen bereits in einer dem Reisenden zur Verfügung gestellten Abschrift oder Bestätigung des Vertrags gemäß § 6 oder in einer Information des Reisenden nach § 8 Absatz 2 enthalten sind und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.

Kurz erklärt

  • Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden rechtzeitig vor der Reise alle notwendigen Unterlagen zusenden.
  • Dazu gehören Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten.
  • Der Veranstalter muss auch über Abreise- und Ankunftszeiten informieren.
  • Informationen zu Zwischenstationen und Anschlussverbindungen müssen ebenfalls bereitgestellt werden.
  • Eine separate Mitteilung ist nicht nötig, wenn diese Informationen bereits in vorherigen Dokumenten enthalten sind und sich nichts geändert hat.