Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#186 – bgbeg
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ersitzung des Eigentums oder Nießbrauchs an einer beweglichen Sache noch nicht vollendet, so finden auf die Ersitzung die Vorschriften des Artikel 169 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft tritt, gilt für die Ersitzung von Eigentum oder Nießbrauch an beweglichen Sachen eine spezielle Regelung.
- Die Ersitzung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein.
- Die Vorschriften des Artikel 169 werden auf die Ersitzung angewendet.
- Dies betrifft nur bewegliche Sachen.
- Es handelt sich um eine Übergangsregelung.