Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 48
§ 48 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Auf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland nach den Sachvorschriften des Register führenden Staates wirksam geschlossen oder begründet worden sind, findet Artikel 17b Absatz 4 in seiner bis einschließlich 30. September 2017 geltenden Fassung keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland geschlossen wurden, sind betroffen.
- Diese Ehen und Partnerschaften müssen nach den Gesetzen des Landes, in dem sie geschlossen wurden, gültig sein.
- Artikel 17b Absatz 4 gilt für diese Fälle nicht.
- Die Regelung bezieht sich auf den Zeitraum bis einschließlich 30. September 2017.
- Es wird klargestellt, dass die vorherige Fassung des Artikels nicht anwendbar ist.