Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 40
§ 40 – Übergangsvorschrift zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der bis zum 9. Juni 2017 geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 10. Juni 2017 abgeschlossen wurden: Darlehensverträge, Verträge über entgeltliche und unentgeltliche Finanzierungshilfen sowie Immobilienverzehrkreditverträge, normal normal Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1. normal normal normal arabic (2) Dieses Gesetz ist in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen wurden: Darlehensverträge und Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen, normal normal Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für bestimmte Verträge, die vor dem 10. Juni 2017 abgeschlossen wurden.
- Betroffene Verträge sind Darlehensverträge, Finanzierungshilfen und Immobilienverzehrkredite.
- Für Verträge, die vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen wurden, gilt eine andere Regelung.
- Diese Regelung betrifft ebenfalls Darlehensverträge und Finanzierungshilfen.
- Die jeweiligen gesetzlichen Fassungen sind bis zu den genannten Daten gültig.