Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 4

§ 4 – Vorvertragliche Unterrichtung in den Fällen des § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Für Pauschalreiseverträge nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist abweichend von § 2 Absatz 1 anstelle des Formblatts gemäß dem in Anlage 11 enthaltenen Muster das zutreffend ausgefüllte Formblatt gemäß dem in Anlage 13 enthaltenen Muster zu verwenden. Zur Unterrichtung nach § 3 sind verpflichtet der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer nur in Bezug auf die Reiseleistung, die er zu erbringen hat, normal normal jeder andere Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden, in Bezug auf die von ihm zu erbringende Reiseleistung; er trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Für Pauschalreiseverträge muss ein spezielles Formblatt aus Anlage 13 verwendet werden.
  • Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Informationen über die Reiseleistung bereitzustellen.
  • Diese Informationspflicht gilt nur für die Reiseleistungen, die der Veranstalter selbst erbringt.
  • Der Veranstalter muss nachweisen, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat.
  • Die Regelungen weichen von den allgemeinen Vorschriften in § 2 Absatz 1 ab.