Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 61

§ 61 – Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.

Kurz erklärt

  • Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben bis Ende 2024 anwendbar.
  • Ein Gesellschafter kann schriftlich die Anwendung dieser Vorschriften verlangen.
  • Der Antrag muss vor dem Eintritt eines Auflösungs- oder Ausscheidensgrundes gestellt werden.
  • Ein Gesellschafterbeschluss kann das Verlangen ablehnen.
  • Es gibt keine andere vertragliche Vereinbarung, die diese Regelung ändert.