Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 62

§ 62 – Übergangsvorschrift zum Mietspiegelreformgesetz

Für Gemeinden, für die infolge der durch § 558c Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung eingeführten Pflicht erstmalig ein Mietspiegel zu erstellen ist, ist dieser bis spätestens 1. Januar 2023 zu erstellen und zu veröffentlichen. Wird für die Gemeinde in Erfüllung dieser Verpflichtung ein qualifizierter Mietspiegel erstellt, ist dieser bis spätestens 1. Januar 2024 zu erstellen und zu veröffentlichen.

Kurz erklärt

  • Gemeinden müssen bis zum 1. Januar 2023 einen Mietspiegel erstellen und veröffentlichen, wenn sie erstmals dazu verpflichtet sind.
  • Die Pflicht zur Erstellung des Mietspiegels ergibt sich aus einer neuen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wenn ein qualifizierter Mietspiegel erstellt wird, muss dieser bis zum 1. Januar 2024 veröffentlicht werden.
  • Die Fristen gelten für Gemeinden, die aufgrund der neuen Regelung einen Mietspiegel benötigen.
  • Der Mietspiegel dient der Transparenz und Orientierung im Mietmarkt.