Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#39 – bgbeg
(1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist. (2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist. (3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist.
Kurz erklärt
- Bereicherungsansprüche aus erbrachter Leistung richten sich nach dem Recht des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.
- Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse folgen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff stattfand.
- In anderen Fällen von ungerechtfertigter Bereicherung gilt das Recht des Staates, in dem die Bereicherung stattgefunden hat.
- Es gibt unterschiedliche Regelungen je nach Art des Bereicherungsanspruchs.
- Der Ort des Geschehens spielt eine wichtige Rolle für die rechtliche Einordnung.