Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#56 – bgbeg
(1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt. (2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht.
Kurz erklärt
- Ein Versicherungsvertrag für pflichtversicherte Risiken folgt dem Recht des EU-Mitgliedstaates oder EWR-Staates, wenn dieser das verlangt.
- Wenn die Pflicht zur Versicherung auf deutschem Recht basiert, gilt deutsches Recht für den Vertrag.
- Der Vertrag muss die gesetzlichen Anforderungen des jeweiligen Staates erfüllen.
- Es gibt Unterschiede in der Anwendung des Rechts je nach Herkunft des Versicherungsvertrags.
- Die Regelung betrifft nur Pflichtversicherungen.