Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#21 – bgbeg

(1) Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. Wählbar sind das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, normal normal das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder normal normal ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 das Recht des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört. normal normal normal arabic Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht. (2) Sofern die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst normal normal das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst normal normal das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, sonst normal normal das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Allgemeine Ehewirkungen, die nicht unter die EU-Verordnung fallen, richten sich nach dem gewählten Recht der Ehegatten.
  • Die Ehegatten können das Recht des Staates wählen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten.
  • Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.
  • Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl treffen, gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Andernfalls wird das Recht des Staates angewendet, dem beide Ehegatten angehören oder mit dem sie am engsten verbunden sind.