Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 14

§ 14 – Informationen an den Zahler nach Zugang des Zahlungsauftrags

Nach Zugang des Zahlungsauftrags unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste unverzüglich über die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, normal den Zahlungsbetrag in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung, normal die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, normal gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, und normal das Datum des Zugangs des Zahlungsauftrags. normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Zahlungsdienstleister informiert den Zahler sofort nach Eingang des Zahlungsauftrags.
  • Der Zahler erhält eine Kennung, um den Zahlungsvorgang zu identifizieren.
  • Es werden Informationen zum Zahlungsempfänger und zum Zahlungsbetrag bereitgestellt.
  • Der Zahler wird über die anfallenden Gebühren und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung informiert.
  • Informationen zum Wechselkurs und das Datum des Zugangs des Zahlungsauftrags werden ebenfalls mitgeteilt.