Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2

§ 2 – Ausgehende Ersuchen

Das Bundesamt für Justiz leitet Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden zur Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung (§§ 651s, 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nachgekommen ist, an die zentrale Kontaktstelle des Niederlassungsstaats weiter.

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt für Justiz bearbeitet Anfragen von Behörden.
  • Es geht um die Überprüfung von Reiseveranstaltern oder Vermittlern.
  • Diese müssen in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässig sein.
  • Die Überprüfung betrifft die Insolvenzsicherungspflichten.
  • Die Anfragen werden an die zentrale Kontaktstelle des jeweiligen Niederlassungsstaats weitergeleitet.