Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 25
§ 25 – Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
(1) Auf einen vor dem 23. Februar 2011 abgeschlossenen Teilzeit-Wohnrechtevertrag sind die §§ 481 bis 487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. (2) Auf einen vor dem 23. Februar 2011 abgeschlossenen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt im Sinne von § 481a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auf einen Vermittlungsvertrag im Sinne von § 481b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einen Tauschsystemvertrag im Sinne von § 481b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die §§ 481 bis 487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Für Teilzeit-Wohnrechteverträge, die vor dem 23. Februar 2011 abgeschlossen wurden, gelten die §§ 481 bis 487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der alten Fassung.
- Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, die vor dem 23. Februar 2011 abgeschlossen wurden, unterliegen nicht den §§ 481 bis 487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, die vor dem 23. Februar 2011 abgeschlossen wurden, sind ebenfalls von den §§ 481 bis 487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgenommen.
- Die Regelungen gelten nur für Verträge, die vor dem genannten Datum abgeschlossen wurden.
- Die genannten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind somit nicht für bestimmte Vertragstypen anwendbar.