Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 24
§ 24 – Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
Ausländische Vereine und Stiftungen, denen vor dem 30. September 2009 die Rechtsfähigkeit im Inland verliehen wurde, bleiben rechtsfähig. Auf die Vereine sind § 33 Absatz 2 und § 44 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 29. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ausländische Vereine und Stiftungen, die vor dem 30. September 2009 Rechtsfähigkeit erhielten, bleiben rechtsfähig.
- Die Rechtsfähigkeit bleibt auch nach diesem Datum bestehen.
- Für diese Vereine gelten bestimmte Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Die relevanten Regelungen sind § 33 Absatz 2 und § 44.
- Diese Regelungen gelten in der Fassung bis zum 29. September 2009.