Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#35 – bgbeg
Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Regelungen zur Rechtsnachfolge nach dem Tod sind nicht immer durch die EU-Verordnung Nr. 650/2012 abgedeckt.
- Wenn die Verordnung nicht anwendbar ist, gelten andere Vorschriften.
- Diese anderen Vorschriften stammen aus Kapitel III der genannten Verordnung.
- Es wird auf die entsprechenden Bestimmungen verwiesen.
- Die Regelungen betreffen die Nachfolge von Vermögen nach dem Tod.