Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#35 – bgbeg

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen zur Rechtsnachfolge nach dem Tod sind nicht immer durch die EU-Verordnung Nr. 650/2012 abgedeckt.
  • Wenn die Verordnung nicht anwendbar ist, gelten andere Vorschriften.
  • Diese anderen Vorschriften stammen aus Kapitel III der genannten Verordnung.
  • Es wird auf die entsprechenden Bestimmungen verwiesen.
  • Die Regelungen betreffen die Nachfolge von Vermögen nach dem Tod.