Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1

§ 1 – Erbrechtliche Verhältnisse

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.

Kurz erklärt

  • Das bisherige Recht gilt für die Erbangelegenheiten.
  • Dies betrifft Fälle, in denen der Erblasser vor dem Beitritt gestorben ist.
  • Der Zeitpunkt des Todes des Erblassers ist entscheidend.
  • Der Beitritt hat keinen Einfluss auf die Erbregelungen in diesen Fällen.
  • Die bestehenden Regelungen bleiben unverändert.