Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1
§ 1 – Erbrechtliche Verhältnisse
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
Kurz erklärt
- Das bisherige Recht gilt für die Erbangelegenheiten.
- Dies betrifft Fälle, in denen der Erblasser vor dem Beitritt gestorben ist.
- Der Zeitpunkt des Todes des Erblassers ist entscheidend.
- Der Beitritt hat keinen Einfluss auf die Erbregelungen in diesen Fällen.
- Die bestehenden Regelungen bleiben unverändert.