Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 12
§ 12 – Besondere Form
Bei einem Einzelzahlungsvertrag, der nicht Gegenstand eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in § 13 genannten Informationen und Vertragsbedingungen hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
Kurz erklärt
- Bei Einzelzahlungsverträgen, die nicht Teil eines Zahlungsdiensterahmenvertrags sind, muss der Zahlungsdienstleister Informationen bereitstellen.
- Diese Informationen und Vertragsbedingungen müssen leicht zugänglich sein.
- Die Informationen beziehen sich auf die Zahlungsdienste, die der Anbieter erbringt.
- Auf Anfrage des Nutzers muss der Zahlungsdienstleister die Informationen auch in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen.
- Der Zahlungsdienstnutzer hat das Recht, diese Informationen zu verlangen.