Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 34
§ 34 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.
Kurz erklärt
- Die genannten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind.
- Ausnahmen bestehen für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 28. Juli 2014 entstanden sind.
- Diese Ausnahmen gelten, wenn die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.
- Die Regelung trat am 29. Juli 2014 in Kraft.
- Die Vorschriften betreffen spezifische Aspekte von Schuldverhältnissen.