§ 1 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
(1) § 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gilt auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. Vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen lösen die Wirkungen des § 284 Abs. 3 nicht aus. § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 352 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung sind auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. (2) §§ 632a, 640, 641, 641a und 648a in der jeweils ab dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, nicht für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. § 641 Abs. 3 und § 648a Abs. 5 Satz 3 in der seit dem 1. Mai 2000 sind auch auf vorher abgeschlossene Verträge anzuwenden. § 640 gilt für solche Verträge mit der Maßgabe, dass der Lauf der darin bestimmten Frist erst mit dem 1. Mai 2000 beginnt.
Kurz erklärt
- § 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch für Geldforderungen, die vor dem 1. Mai 2000 entstanden sind.
- Rechnungen, die vor dem 1. Mai 2000 eingegangen sind, haben keine Auswirkungen gemäß § 284 Abs. 3.
- § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 352 des Handelsgesetzbuchs gelten für alle Forderungen, die nach dem 1. Mai 2000 fällig werden.
- Bestimmte Paragraphen (z.B. §§ 632a, 640, 641, 641a, 648a) gelten nicht für Verträge, die vor dem 1. Mai 2000 abgeschlossen wurden.
- Für Verträge, die vor dem 1. Mai 2000 abgeschlossen wurden, beginnt die Frist gemäß § 640 erst am 1. Mai 2000.