Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 53
§ 53 – Übergangsvorschrift zum Gesetz über die Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 23. Dezember 2020 entstanden sind, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Kurz erklärt
- Rechtsverhältnisse, die vor dem 23. Dezember 2020 entstanden sind, bleiben betroffen.
- Die bisherigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten weiterhin.
- Diese Regelung bezieht sich auf die Fassung des Gesetzes bis zum 23. Dezember 2020.
- Es gibt keine Änderungen für diese alten Rechtsverhältnisse.
- Die Anwendung der alten Vorschriften bleibt bestehen.