§ 3 – Eingehende Ersuchen
(1) Auskunftsersuchen zentraler Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung (§§ 651r, 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nachgekommen ist, leitet das Bundesamt für Justiz unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. (2) Die zuständige Behörde ergreift unverzüglich die zur Klärung erforderlichen Maßnahmen und teilt dem Bundesamt für Justiz das Ergebnis mit. Das Bundesamt für Justiz leitet die Mitteilung der zuständigen Behörde unverzüglich an die zentrale Kontaktstelle des anderen Staats weiter. (3) Sofern das Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang noch nicht abschließend beantwortet werden kann, erteilt das Bundesamt für Justiz der zentralen Kontaktstelle des anderen Staats innerhalb dieser Frist eine erste Antwort.
Kurz erklärt
- Das Bundesamt für Justiz leitet Anfragen von anderen EU- oder EWR-Staaten zur Insolvenzsicherung von Reiseveranstaltern oder -vermittlern an die zuständige Behörde weiter.
- Die zuständige Behörde muss schnellstmöglich Maßnahmen zur Klärung der Anfrage ergreifen und das Ergebnis dem Bundesamt für Justiz mitteilen.
- Das Bundesamt für Justiz informiert dann die zentrale Kontaktstelle des anfragenden Staates über das Ergebnis.
- Wenn die Anfrage innerhalb von 15 Arbeitstagen nicht vollständig beantwortet werden kann, gibt das Bundesamt für Justiz eine erste Antwort.
- Die Fristen und Abläufe sind darauf ausgelegt, eine zügige Klärung von Zweifeln zur Insolvenzsicherung zu gewährleisten.