Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#231 – bgbeg

(1) Die bis zum 1. April 1998 geltenden Vorschriften über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes sind weiter anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt der Erblasser gestorben ist oder normal normal über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist. normal normal normal arabic (2) Ist ein Erbausgleich nicht zustande gekommen, so gelten für Zahlungen, die der Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurückgefordert hat, die Vorschriften des § 2050 bs. 1, des § 2051 Abs. 1 und des § 2315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die alten Erbrechtsvorschriften für nichteheliche Kinder gelten weiter, wenn der Erblasser vor dem 1. April 1998 gestorben ist.
  • Dies gilt auch, wenn eine wirksame Vereinbarung oder ein rechtskräftiges Urteil zum Erbausgleich vor diesem Datum getroffen wurde.
  • Wenn kein Erbausgleich zustande kam, gelten spezielle Regelungen für Zahlungen des Vaters an das Kind.
  • Diese Zahlungen dürfen nicht zurückgefordert werden.
  • Die entsprechenden Vorschriften stammen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.