Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 29

§ 29 – Übergangsvorschriften zum Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013

(1) Auf ein bis zum 1. Mai 2013 entstandenes Mietverhältnis sind die §§ 536, 554, 559 bis 559b, 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn bei Modernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach § 554 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Mieter vor dem 1. Mai 2013 zugegangen ist oder normal normal bei Modernisierungsmaßnahmen, auf die § 554 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist, der Vermieter mit der Ausführung der Maßnahme vor dem 1. Mai 2013 begonnen hat. normal normal normal arabic (2) § 569 Absatz 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf ein vor dem 1. Mai 2013 entstandenes Mietverhältnis nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Für Mietverhältnisse, die bis zum 1. Mai 2013 entstanden sind, gelten bestimmte Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs weiterhin.
  • Die Regelungen zu Modernisierungsmaßnahmen müssen beachtet werden, wenn die Mitteilung an den Mieter vor dem 1. Mai 2013 erfolgte.
  • Wenn der Vermieter vor dem 1. Mai 2013 mit Modernisierungsmaßnahmen begonnen hat, gelten ebenfalls die alten Regelungen.
  • Der Paragraph 569 Absatz 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung auf Mietverhältnisse, die vor dem 1. Mai 2013 entstanden sind.
  • Diese Bestimmungen sichern die Rechte der Mieter in älteren Mietverhältnissen.