Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 35
§ 35 – Übergangsvorschriften zum Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015
(1) Die §§ 556d bis 556g, 557a Absatz 4 und § 557b Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden auf Mietverträge und Staffelmietvereinbarungen über Wohnraum, die abgeschlossen worden sind, bevor die vertragsgegenständliche Mietwohnung in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt. (2) § 557a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht mehr anzuwenden auf Mietstaffeln, deren erste Miete zu einem Zeitpunkt fällig wird, in dem die vertragsgegenständliche Mietwohnung nicht mehr in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt.
Kurz erklärt
- Die genannten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten einer bestimmten Rechtsverordnung abgeschlossen wurden.
- Dies betrifft insbesondere Mietverträge und Staffelmietvereinbarungen über Wohnraum.
- Wenn eine Mietwohnung nicht mehr unter die Rechtsverordnung fällt, gelten bestimmte Regelungen nicht mehr.
- § 557a Absatz 4 ist nicht anwendbar, wenn die erste Miete nach dem Wegfall der Rechtsverordnung fällig wird.
- Die Regelungen beziehen sich auf den Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.