Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 14
§ 14 – Verjährung
Die Ansprüche nach den §§ 11 und 16 verjähren mit dem Ablauf des 2. Oktober 2000. Ist für einen Auflassungsanspruch eine Vormerkung nach § 13 in der bis zum 24. Juli 1997 geltenden Fassung eingetragen, verjährt der gesicherte Auflassungsanspruch innerhalb von 6 Monaten von der Eintragung der Vormerkung.
Kurz erklärt
- Ansprüche nach den §§ 11 und 16 verjähren am 2. Oktober 2000.
- Wenn eine Vormerkung nach § 13 bis zum 24. Juli 1997 eingetragen ist, gilt eine besondere Regelung.
- Der gesicherte Auflassungsanspruch verjährt in diesem Fall innerhalb von 6 Monaten.
- Die Frist beginnt mit der Eintragung der Vormerkung.
- Es gibt spezifische Fristen für verschiedene Ansprüche.