Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 14

§ 14 – Verjährung

Die Ansprüche nach den §§ 11 und 16 verjähren mit dem Ablauf des 2. Oktober 2000. Ist für einen Auflassungsanspruch eine Vormerkung nach § 13 in der bis zum 24. Juli 1997 geltenden Fassung eingetragen, verjährt der gesicherte Auflassungsanspruch innerhalb von 6 Monaten von der Eintragung der Vormerkung.

Kurz erklärt

  • Ansprüche nach den §§ 11 und 16 verjähren am 2. Oktober 2000.
  • Wenn eine Vormerkung nach § 13 bis zum 24. Juli 1997 eingetragen ist, gilt eine besondere Regelung.
  • Der gesicherte Auflassungsanspruch verjährt in diesem Fall innerhalb von 6 Monaten.
  • Die Frist beginnt mit der Eintragung der Vormerkung.
  • Es gibt spezifische Fristen für verschiedene Ansprüche.