Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 13

§ 13 – Verfügungen des Eigentümers

Wird vor dem 3. Oktober 2000 die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten desjenigen beantragt, der nach § 11 Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet das Grundbuchamt dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine Nachricht hiervon. Das gilt auch für Verfügungen, deren Eintragung dieser Eigentümer vor dem 3. Oktober 2000 beantragt oder beantragen läßt.

Kurz erklärt

  • Vor dem 3. Oktober 2000 kann eine Berichtigung des Grundbuchs beantragt werden.
  • Der Antrag muss zugunsten des Eigentümers gemäß § 11 Abs. 2 gestellt werden.
  • Das Grundbuchamt informiert den Fiskus des Landes über diesen Antrag.
  • Dies gilt auch für Eintragungen, die der Eigentümer vor dem 3. Oktober 2000 beantragt hat.
  • Die Regelung betrifft Grundstücke, die im jeweiligen Bundesland liegen.