Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 11

§ 11 – Abweichende Mitteilungspflichten bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung gemäß § 495 Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung gemäß § 495 Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den §§ 3, 4 und 6 nur anzugeben: in der vorvertraglichen Information normal a) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10, 11, 14 und 16, Abs. 3 und 4, normal normal b) die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, normal normal c) die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie normal normal d) gegebenenfalls die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4; normal normal normal alpha normal normal im Vertrag a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 und 14, Abs. 3 und 4 sowie normal normal b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) In den Fällen des § 5 Absatz 1 muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5 zumindest die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, 10 sowie Abs. 3 und 4 enthalten. (3) Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 495 Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Überziehungsmöglichkeit im Sinne des § 504 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen, gilt § 10. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bei Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung sind bestimmte Informationen anzugeben, die von den üblichen Anforderungen abweichen.
  • Die vorvertraglichen Informationen müssen spezifische Angaben aus verschiedenen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten.
  • Im Vertrag sind ebenfalls bestimmte Informationen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch erforderlich.
  • Bei bestimmten Fällen muss eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale ebenfalls spezifische Angaben enthalten.
  • Wenn der Vertrag als Überziehungsmöglichkeit abgeschlossen wird, gelten andere Regelungen und die vorherigen Absätze sind nicht anwendbar.