Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 56

§ 56 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

(1) Auf Pauschalreiseverträge und Verträge über verbundene Reiseleistungen, die vor dem 1. November 2021 abgeschlossen wurden, ist § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass ein Reisesicherungsfonds, der gemäß § 16 des Reisesicherungsfondsgesetzes fortbestehende Einstandspflichten eines Kundengeldabsicherers übernimmt, an die Stelle des bisherigen Kundengeldabsicherers tritt und normal normal in den Fällen der Nummer 1 sich der bisherige Kundengeldabsicherer abweichend von § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags berufen kann. normal normal normal arabic (2) Auf einen Reisegutschein nach Artikel 240 § 6 sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden; Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Artikels 240 § 6 Absatz 6 Satz 2 kann der Reisesicherungsfonds die Reisenden gegen Abtretung derjenigen Ansprüche, die ihnen nach Artikel 240 § 6 Absatz 6 Satz 2 gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen, vollständig entschädigen. Er hat im Fall des Satzes 2 neben den abgetretenen Ansprüchen auch einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich des zusätzlichen Abwicklungsaufwands gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Kurz erklärt

  • Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die vor dem 1. November 2021 abgeschlossen wurden, unterliegen bestimmten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Ein Reisesicherungsfonds ersetzt den bisherigen Kundengeldabsicherer und übernimmt dessen Pflichten.
  • Der bisherige Kundengeldabsicherer kann unter bestimmten Bedingungen auf die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags bestehen.
  • Reisegutscheine nach Artikel 240 § 6 unterliegen ebenfalls den Regelungen des Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum 30. Juni 2021.
  • Der Reisesicherungsfonds kann Reisende entschädigen, wenn Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland abgetreten werden, und hat Anspruch auf Ausgleich für zusätzliche Aufwände.