Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 10

§ 10 – Unterrichtung bei erheblichen Vertragsänderungen

Beabsichtigt der Reiseveranstalter eine Vertragsänderung nach § 651g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hat er den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren über die angebotene Vertragsänderung, die Gründe hierfür sowie a) im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über deren Berechnung, normal normal b) im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über die Auswirkungen dieser Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, normal normal normal alpha normal normal die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen kann, normal normal den Umstand, dass das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und normal normal die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Reisepreis. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Reiseveranstalter muss den Reisenden sofort informieren, wenn er eine Vertragsänderung plant.
  • Die Informationen müssen klar, verständlich und hervorgehoben auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
  • Bei Preiserhöhungen muss der Veranstalter die Berechnung der Erhöhung erklären.
  • Bei anderen Vertragsänderungen muss er die Auswirkungen auf den Reisepreis darlegen.
  • Der Reisende hat eine Frist, um ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten oder die Änderung anzunehmen; nach Ablauf dieser Frist gilt die Änderung als angenommen.