Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#46 – bgbeg

Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ansprüche wegen Beeinträchtigungen von Grundstücken unterliegen bestimmten Regeln.
  • Diese Regeln stammen aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007.
  • Kapitel III dieser Verordnung ist nicht anwendbar.
  • Die Vorschriften gelten für alle Arten von Beeinträchtigungen.
  • Es handelt sich um eine europäische Regelung.