Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#46 – bgbeg
Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.
Kurz erklärt
- Ansprüche wegen Beeinträchtigungen von Grundstücken unterliegen bestimmten Regeln.
- Diese Regeln stammen aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007.
- Kapitel III dieser Verordnung ist nicht anwendbar.
- Die Vorschriften gelten für alle Arten von Beeinträchtigungen.
- Es handelt sich um eine europäische Regelung.