#20 – bgbeg
(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist, normal normal die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und normal normal es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist. normal normal normal arabic (3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und normal normal aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. normal normal normal arabic (4) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.
Kurz erklärt
- Die Eheschließung muss den Gesetzen des Heimatstaates jedes Verlobten entsprechen.
- Fehlen Voraussetzungen, gilt deutsches Recht, wenn ein Verlobter in Deutschland lebt oder Deutscher ist und die Eheschließung nicht unzumutbar verweigert werden kann.
- Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Verlobter unter 16 Jahren ist; zwischen 16 und 18 Jahren ist sie anfechtbar.
- Ehen müssen in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden, außer wenn beide Verlobte Ausländer sind und die Ehe im Heimatstaat ordnungsgemäß geschlossen wird.
- Eine beglaubigte Abschrift der im Ausland geschlossenen Ehe gilt als voller Nachweis der Eheschließung.