Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1

§ 1 – Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen

Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmer muss dem Verbraucher eine Baubeschreibung geben.
  • Die Baubeschreibung muss in Textform vorliegen.
  • Dies muss rechtzeitig geschehen, bevor der Verbraucher seinen Vertrag abschließt.
  • Die Regelung betrifft Verträge im Bauwesen.
  • Der Verbraucher soll informiert werden, bevor er eine Entscheidung trifft.