Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1
§ 1 – Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.
Kurz erklärt
- Der Unternehmer muss dem Verbraucher eine Baubeschreibung geben.
- Die Baubeschreibung muss in Textform vorliegen.
- Dies muss rechtzeitig geschehen, bevor der Verbraucher seinen Vertrag abschließt.
- Die Regelung betrifft Verträge im Bauwesen.
- Der Verbraucher soll informiert werden, bevor er eine Entscheidung trifft.