Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 5

§ 5 – Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglichen Informationen während der Vertragslaufzeit

Während der Vertragslaufzeit kann der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in § 4 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit Informationen anfordern.
  • Diese Informationen umfassen die Vertragsbedingungen.
  • Die Informationen können in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
  • Der Nutzer hat das Recht, diese Übermittlung zu verlangen.
  • Es gibt keine Einschränkungen, wann der Nutzer dies anfordern kann.