Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 5
§ 5 – Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglichen Informationen während der Vertragslaufzeit
Während der Vertragslaufzeit kann der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in § 4 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
Kurz erklärt
- Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit Informationen anfordern.
- Diese Informationen umfassen die Vertragsbedingungen.
- Die Informationen können in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
- Der Nutzer hat das Recht, diese Übermittlung zu verlangen.
- Es gibt keine Einschränkungen, wann der Nutzer dies anfordern kann.