Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#10 – bgbeg
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Kurz erklärt
- Eine ausländische Rechtsnorm kann nicht angewendet werden.
- Dies gilt, wenn das Ergebnis der Anwendung mit wichtigen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht vereinbar ist.
- Besonders betroffen sind Fälle, in denen die Grundrechte verletzt werden.
- Die Unvereinbarkeit muss offensichtlich sein.
- Der Schutz deutscher Rechtsprinzipien hat Vorrang.