Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 55
§ 55 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
§ 1631e Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch auf Patientenakten von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung anzuwenden, deren Behandlung vor dem 22. Mai 2021 durchgeführt worden ist, wenn die Aufbewahrungsfrist nach § 630f Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor dem 22. Mai 2021 abgelaufen ist.
Kurz erklärt
- § 1631e Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für Patientenakten von Kindern mit Geschlechtsvarianten.
- Dies betrifft Behandlungen, die vor dem 22. Mai 2021 durchgeführt wurden.
- Die Aufbewahrungsfrist gemäß § 630f Absatz 3 muss nach dem 22. Mai 2021 noch gültig sein.
- Die Regelung stellt sicher, dass auch ältere Akten weiterhin relevant sind.
- Es wird ein rechtlicher Rahmen für den Umgang mit diesen speziellen Patientenakten geschaffen.