Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 9

§ 9 – Weitere Informationspflichten bei Verträgen über Gastschulaufenthalte

Über die in § 6 Absatz 2 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu erteilen: Namen, Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse der Gastfamilie, in welcher der Gastschüler untergebracht ist, einschließlich Veränderungen, normal normal Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich Veränderungen, und normal normal Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden Informationen über die Gastfamilie bereitstellen.
  • Dazu gehören Name, Adresse, Telefonnummer und eventuell E-Mail-Adresse der Gastfamilie.
  • Änderungen dieser Informationen müssen ebenfalls mitgeteilt werden.
  • Der Reiseveranstalter muss den Namen und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland angeben.
  • Informationen über mögliche Abhilfeverlangen des Gastschülers und die Maßnahmen des Reiseveranstalters müssen bereitgestellt werden.