Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 3

§ 3 – Widerrufsbelehrung

(1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten: einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, normal normal einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, normal normal den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, normal normal einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und normal normal einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357e des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist. normal normal normal arabic (2) Der Unternehmer kann seine Belehrungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in Anlage 10 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Kurz erklärt

  • Unternehmer müssen Verbraucher vor Vertragsabschluss über ihr Widerrufsrecht informieren.
  • Die Widerrufsbelehrung muss klar und verständlich sein und die wesentlichen Rechte des Verbrauchers darstellen.
  • Sie muss Informationen über das Widerrufsrecht, die Kontaktadresse des Unternehmers und die Frist für den Widerruf enthalten.
  • Der Verbraucher muss keine Gründe für den Widerruf angeben und die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt.
  • Unternehmer können die Belehrungspflicht durch ein vorgegebenes Muster erfüllen, wenn es korrekt ausgefüllt wird.