Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#36 – bgbeg

(1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. Die weiteren Vorschriften des Haager Übereinkommens bleiben unberührt. (2) Für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen ist Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 maßgeblich.

Kurz erklärt

  • Eine letztwillige Verfügung ist gültig, wenn sie den Formvorschriften des anwendbaren Rechts entspricht.
  • Dies gilt auch für Verfügungen, die von mehreren Personen in einer Urkunde erstellt werden oder frühere Verfügungen widerrufen.
  • Die Regelungen des Haager Übereinkommens bleiben weiterhin gültig.
  • Für andere Verfügungen von Todes wegen ist eine EU-Verordnung maßgeblich.
  • Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 regelt die Form dieser anderen Verfügungen.