Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#42 – bgbeg

(1) Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden. (2) Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbesondere ergeben aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis oder normal normal in den Fällen des Artikels 38 Abs. 2 und 3 und des Artikels 39 aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in demselben Staat im Zeitpunkt des rechtserheblichen Geschehens; Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Wenn ein Staat eine engere rechtliche Verbindung zu einem Fall hat als das normalerweise geltende Recht, wird dieses Recht angewendet.
  • Eine engere Verbindung kann durch besondere Beziehungen zwischen den Beteiligten entstehen.
  • Dies gilt insbesondere bei Schuldverhältnissen oder wenn die Beteiligten zum Zeitpunkt des relevanten Geschehens im selben Staat wohnen.
  • Die Regelungen aus den Artikeln 38 und 39 sind hierbei relevant.
  • Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 findet ebenfalls Anwendung.