#41 – bgbeg
(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden. (2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet. (3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich, normal normal offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder normal normal haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen. normal normal normal arabic (4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.
Kurz erklärt
- Ansprüche aus unerlaubter Handlung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Schädiger gehandelt hat, können aber auch nach dem Recht des Staates des eingetretenen Schadens beurteilt werden.
- Das Wahlrecht für das anwendbare Recht kann nur im ersten Rechtszug bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeübt werden.
- Wenn sowohl der Schädiger als auch der Verletzte zur Zeit des Schadens im gleichen Staat wohnen, gilt das Recht dieses Staates.
- Bei juristischen Personen wird der gewöhnliche Aufenthalt durch den Sitz der Hauptverwaltung oder der Niederlassung bestimmt.
- Der Verletzte kann seinen Anspruch direkt gegen die Versicherung des Schädigers geltend machen, wenn das anwendbare Recht dies erlaubt.