Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896

#220 – bgbeg

(1) Auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar. (2) Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem in Absatz 1 genannten Tag an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils. (3) Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen worden sind, unterliegen bis zum 8. April 1983 dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei der Eheschließung angehörten, sonst normal normal dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind, insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag geschlossen haben, hilfsweise normal normal dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angehörte. normal normal normal arabic Für die Zeit nach dem 8. April 1983 ist Artikel 15 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei tritt für Ehen, auf die vorher Satz 1 Nr. 3 anzuwenden war, an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der 9. April 1983. Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts zum Ablauf des 8. April 1983 Ansprüche wegen der Beendigung des früheren Güterstands ergeben würden, gelten sie bis zu dem in Absatz 1 genannten Tag als gestundet. Auf die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 8. April 1983 geschlossen worden sind, ist Artikel 15 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem 1. April 1953 geschlossen worden sind, bleiben unberührt; die Ehegatten können jedoch eine Rechtswahl nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung treffen. (4) (weggefallen) (5) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge unterliegen dem bisherigen Internationalen Privatrecht.
  • Ab dem 1. September 1986 gelten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils für familienrechtliche Wirkungen.
  • Ehen, die zwischen dem 31. März 1953 und dem 9. April 1983 geschlossen wurden, richten sich bis zum 8. April 1983 nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehörten.
  • Nach dem 8. April 1983 gilt Artikel 15 in der bis zum 28. Januar 2019 gültigen Fassung für die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen.
  • Ehen, die vor dem 1. April 1953 geschlossen wurden, bleiben unberührt, aber eine Rechtswahl ist möglich.